Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Verfügung vom 11. März 2025 sei aufzuheben.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente, mindes- tens aber eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten.
E. 3 Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmass- nahmen auszurichten, insbesondere in Form einer Abklärung und Ausrichtung einer Kapital- hilfe.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, er habe ab November 2023 bei einem an die Teuerung angepassten Valideneinkommen von Fr. 96'154.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 63'660.– unter Berücksichtigung eines leidensbeding- ten Abzugs von 10 % mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 39,5 %, welcher aufzurunden sei). Dem stehe der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht entgegen. Er habe im Zeitpunkt der IV-Mitteilung vom 16. Juni 2023 und 19. Januar 2024 in einer nicht angepassten Tätigkeit als Bauarbeiter in ungekündigtem Arbeitsver- hältnis gearbeitet. Sachlich betrachtet, habe somit die beschwerdegegnerische Unterstüt- zung betreffend Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes nicht dazu beigetragen, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen. Diese fehlende Kausalität zwischen der Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen und einer Vergrösserung des Schadens spreche dagegen, dass die Beschwerdegegnerin per se für die Zukunft und Vergangenheit einen Anspruch auf eine Rente verneinen dürfe. Es komme hinzu, dass hinsichtlich der Knieverletzung der Endzustand noch nicht erreicht sei. Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen in Form einer Kapitalhilfe prüfe und ausrichte (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung erklärt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht angepasst sei. Eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdegegnerin im Juni 2024 bekannt gewesen. Im persönlichen Gespräch habe sie dem Beschwerdeführer bei Verlust der Stelle weitere Integrationsmassnahmen in Aussicht gestellt. Im September 2024 habe die Beschwerde- gegnerin von der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit erfahren, sie habe sich aller- dings bereits vorher entschieden gehabt, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Einträge vom 7. Juni, 22. Juli und 2. September 2024). Im Januar 2025 habe die Be- schwerdegegnerin weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gewusst. Weiter habe sie am 6. Januar 2025 auch von der Kündigung der Stelle per Ende November 2025 [rec- te: 2024] erfahren. Telefonisch habe sie ihm, dem Beschwerdeführer, erklärt, sie schliesse den Eingliederungsfall ab und übergebe das Dossier zur Prüfung an die Fachabteilung be- rufliche Massnahmen/Renten. Damit habe sie die Möglichkeit einer Berentung impliziert. Die Beschwerdegegnerin habe nicht klären können, ob die Eingliederungsunfähigkeit sub- jektive Gründe gehabt habe. Es verletze Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegne- rin nun eine Rente mit dem Argument verneine, eine solche gebe es nur bei Durchführung
7 Urteil S 2025 33 einer Eingliederung, zu welcher er nicht bereit gewesen sei. Zudem verletze dies auch Art. 27 ATSG. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin über die Akten der Suva ver- fügt und somit um die massiven degenerativen Veränderungen und eine im Februar 2025 (recte: wohl Oktober 2023 [vgl. IV-act. 140 S. 2 ff.]) aufgetauchte zusätzliche Diagnose ei- ner Arthritis des rechten Kniegelenks und eine in diesem Zusammenhang eingetretene Verschlechterung der Belastbarkeit gewusst. Auch dies untermauere, dass es sich bei der Begründung der angefochtenen Verfügung, wegen Ablehnung beruflicher Massnahmen bestehe kein Anspruch auf eine Rente, um ein Scheinargument handle (act. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2025 auf den Standpunkt, dass ein Rentenanspruch mangels Ausschöpfung der Möglich- keiten zur Eingliederung gar nicht habe entstehen können (IV-act. 161). Vernehmlassend führt sie aus, dass nicht weiter auf die, ohnehin nicht korrekten, Aus- führungen zum Validen- und Invalideneinkommen einzugehen sei, da kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen. Gemäss Stellungnahme des RAD vom
15. Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer eingliederungsfähig. Seit dem 3. April 2023 bestehe in einer Tätigkeit, welche das Knie nicht belaste, eine volle Arbeitsfähigkeit. Sie habe ihre Beratungsaufgabe wahrgenommen und mit dem Beschwerdeführer die mögli- chen Eingliederungsmassnahmen besprochen. Insbesondere habe sie ihn darauf hinge- wiesen, dass mit einem tiefen Pensum begonnen werden könne. Der Beschwerdeführer habe dennoch die Integrationsbemühungen abgelehnt. Da die Möglichkeiten zur Einglie- derung nicht ausgeschöpft seien, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entge- gen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehe nach dem Wortlaut von Art. 18d IVG kein Rechtsanspruch auf Kapitalhilfe. Auch wenn die Lehre anderer Ansicht sei, könne vorliegend keine Kapitalhilfe gewährt werden, zumal die Voraussetzungen von Art. 7 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gar nicht erfüllt seien (act. 7).
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Eingabe vom 18. März 2025 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzen und in prozessualer Hinsicht die Edition der Suva-Akten betreffend den Unfall vom 17. November 2022 beantragen (act. 3). D. Den mit Verfügung vom 18. März 2025 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2, 4). E. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 innert erstreckter Frist auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7).
5 Urteil S 2025 33 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020; womit namentlich das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Ren- tensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Aufgrund der im Mai 2023 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversi- cherung (IV-act. 125) könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2023 ausge- richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dementsprechend finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 11. März 2025. Mit der am 17. März 2025 elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift (ergänzt am
18. März 2015) wurde die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
6 Urteil S 2025 33 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Renten- revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Zunächst ist eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor- derlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; BGer 8C_388/2024 vom 24. Februar
8 Urteil S 2025 33 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Ver- änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bedarf es in medizinischer Hinsicht einer (er- heblich) veränderten Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1).
E. 4.2 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 4.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).
E. 4.4 Es gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Das heisst, ein Rentenanspruch kann so oder anders erst entstehen, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, seien dies durch die Invalidenversicherung begleitete Massnahmen oder eigenverantwort- lich zu unternehmende Massnahmen (Schadenminderungspflicht, vgl. hierzu insbesonde- re auch Art. 7 IVG). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann mit anderen Worten der Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Ausschöpfung der möglichen Eingliederungsmassnahmen entstehen (BGE 151 V 194 E. 5.1.2; 148 V 397 E. 6.2.4). Dies gilt dabei selbst im Fall, wenn die Eingliederungsmass- nahmen nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGer 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2). Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende be-
9 Urteil S 2025 33 rufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenent- scheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 17. November 2022 erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Mit diesem Unfall und der dabei erlittenen Knieverletzung liegt unbestrittenermassen ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, womit der Rentenanspruch des Versicherten grundsätzlich allsei- tig zu prüfen ist.
E. 5.2 Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach der Rentenanspruch infolge des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und der Ablehnung von Eingliederungsmass- nahmen durch den Beschwerdeführer erst gar nicht habe entstehen können, ist nicht stichhaltig, wie in der Folge aufgezeigt wird.
E. 5.2.1 Die von der IV zugesprochenen Massnahmen bei der C.________ GmbH zur Un- terstützung beim Arbeitsplatzerhalt müssen von Beginn an als wenig zielführend bezeich- net werden. Zwar hatte der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, wieder bei seinem Arbeitgeber einsteigen zu wollen (vgl. IV-act. 159 S. 2). Die Tätigkeit als Fugendichter dürfte wohl aber bereits mit dem ergonomischen Profil gemäss der Verfügung vom 30. Ja- nuar 2019 (IV-act. 122 i.V.m. 124) unvereinbar gewesen sein (vgl. in diesem Sinne auch schon VGer ZG S 2017 109 vom 19. Juli 2018 E. 6.4). Spätestens aber seit der im No- vember 2022 zusätzlich erlittenen Knieverletzung war diese Tätigkeit dem Beschwerdefüh- rer nicht mehr zumutbar, was denn auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. IV- act. 161). Aufgrund des Wunsches des Versicherten zum Wiedereinstieg bei seinem Ar- beitgeber ist die verfügte Massnahme zum Arbeitsplatzerhalt nachvollziehbar, allerdings ist der Arbeitsversuch bei der C.________ GmbH – angesichts des Tätigkeitsprofils wenig überraschend – infolge der persistierenden gesundheitlichen Beschwerden gescheitert bzw. konnte gar nicht erst aufgenommen werden (vgl. IV-act. 159 S. 3 f.). Mit Blick auf die Wiedererwägung der Suva vom 26. Februar 2024, womit sie auf den Fallabschluss zurückgekommen ist (BF-act. 5), den Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 12. November 2024 und die durch diesen in der Folge weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit (BF-act. 6 S. 1 ff.; IV-act. 158 S. 25 f.) sowie die
10 Urteil S 2025 33 versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung der Suva vom 13. Februar 2025, welche deut- lich macht, dass der Fallabschluss im Februar 2025 noch nicht erfolgt war (BF-act. 6 S. 6 f.), kann zudem festgehalten werden, dass der Endzustand der Knieverletzung während der versuchten Eingliederung von Juli 2023 bis Januar 2025 und wohl auch im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 11. März 2025 überwiegend wahrscheinlich noch nicht erreicht war. Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des gescheiterten Arbeitsversuchs bei persistie- renden Beschwerden und anhaltender medizinischer Behandlung (zu jenem Zeitpunkt) keine weiteren Eingliederungsmassnahmen wahrnehmen wollte, erscheint zumindest nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch die (wenig konkretisierte) Idee der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit an seine gesundheitliche Verfas- sung geknüpft ("wenn es ihm besser gehe", "sobald es seine Gesundheit zulässt"; IV- act. 159 S. 5). Offensichtlich hatte er sich im Zeitpunkt des Eingliederungsabschlusses al- so auch dazu gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wurde ein Eingliederungsabschluss seitens der IV intern schon vor der Äusserung des Versicherten, sich allenfalls selbständig ma- chen zu wollen, mehrfach thematisiert (IV-act. 159, Einträge vom 7. Juni, 22. Juli und
2. September 2024). Auch führt der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass ihm angesichts der Erklärung der Eingliederungsberaterin im Telefongespräch vom 6. Januar 2025, wo- nach sein Eingliederungsfall abgeschlossen werde und sein Dossier nun zur weiteren Prü- fung an die zuständige Fachstelle weitergeleitet würde (vgl. IV-act. 159 S. 5), nicht be- wusst war (und ihm auch nicht bewusst sein musste), dass dabei eine Leistungsablehnung allein aufgrund seiner Äusserungen gegenüber der Eingliederungsberaterin überhaupt zur Debatte stand. Ohnehin lässt sich dem Eingliederungsprotokoll nicht entnehmen, was die Eingliederungs- beraterin dem Beschwerdeführer nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs konkret vorge- schlagen hatte und ob es sich dabei nun um zumutbare Massnahmen handelte. Das im Protokoll erwähnte Angebot, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem kleinen Pensum hätte aufgebaut werden sollen (vgl. IV-act. 159 S. 5), ist diesbezüglich zu unkon- kret, als dass dem Beschwerdeführer pauschal das leistungsablehnende Argument "Ein- gliederung vor Rente" vorgehalten werden könnte, zumal gemäss Einschätzung des RAD vom Dezember 2023 (auf welche sich die IV stützt) in einer optimal angepassten Tätigkeit bereits ab April 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. IV-act. 145).
11 Urteil S 2025 33 Zusammenfassend ist die Eingliederung vor diesem Hintergrund als gescheitert zu be- zeichnen. Hierfür allein den Beschwerdeführer verantwortlich zu machen und ihm vorzu- werfen, er habe Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, greift eindeutig zu kurz. Nicht zu- letzt scheiterte die Eingliederung mangels tauglicher Massnahmen seitens der Beschwer- degegnerin. Angesichts des eingeschränkten ergonomischen Profils – welches die bis an- hin durchwegs ausgeführten körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zulässt – und der Tatsache, dass dem ungelernten Beschwerdeführer seine (von vornherein nicht ange- passte) Stelle im Verlauf der Eingliederung gekündigt worden war, wäre etwa an die Un- terstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 IVG) zu denken gewe- sen. Hilfe bei der Stellensuche im Falle der Kündigung hatte der Versicherte im Übrigen im Rahmen des Erstgesprächs am 13. Juli 2023 explizit gewünscht (IV-act. 159 S. 2). Soweit ersichtlich ist ein solches Angebot nicht erfolgt. Sind die Eingliederungsmassnahmen ge- scheitert, ist ein Rentenanspruch zu prüfen (vgl. vorstehende E. 4.4).
E. 5.2.2 Abgesehen davon ist über den Rentenanspruch des Versicherten aber schon deshalb losgelöst von allfälligen Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden, weil dieser auch durch (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst wer- den kann (vgl. vorne E. 4.4). Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Dezember 2023 bestand bereits ab April 2023 in einer Tätigkeit ohne wesentliche Belastung des rechten Knies sowie unter Berücksichtigung des vorbestehenden ergonomischen Leis- tungsprofils (leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzlast, ohne häufige kniebelastende Zwangshaltungen [bücken, hocken, knien], ohne häufiges Gehen auf un- ebenem Gelände, unter Vermeidung von Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte- exposition) eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 145). Selbst wenn man aufgrund der im Verlauf zusätzlich diagnostizierten Arthritis im rechten Knie (vgl. etwa den Arztbericht vom 26. Oktober 2023 [IV-act. 140 S. 2 ff.], welcher dem RAD jedoch vorlag [vgl. IV- act. 145 S. 1]) zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass ihm kniebelas- tende Zwangshaltungen gar nicht mehr zumutbar sind, geben die im Dossier befindlichen Akten keinen Anlass zur Vermutung, dass eine Arbeit entsprechend dem in dieser Hinsicht angepassten Belastungsprofil dem Versicherten nicht mehr mit voller Präsenz zugemutet werden könnte. Etwa die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen des behandelnden Dr. E.________ (vgl. etwa BF-act. 6) scheinen sich auf die bisherige (offenkundig nicht
12 Urteil S 2025 33 angepasste) Tätigkeit als Fugendichter zu beziehen; es fehlt diesbezüglich jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit dem ergonomischen Profil und an einer eigentlichen Be- gründung der Arbeitsunfähigkeiten. Indizien für eine weitergehende quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit lassen sich in den Ak- ten nicht finden, entsprechend kann es damit vorliegend sein Bewenden haben (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist jedoch ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad gestützt auf die vorstehenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Versicher- ten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gegeben.
E. 5.3 In erwerblicher Hinsicht wirkt sich der Gesundheitsschaden des Versicherten näm- lich wie folgt aus:
E. 5.3.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ein Einkommensvergleich hat dabei zeitidentisch auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen hypothetischen Renteneintritts zu erfolgen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2), wobei die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichen Daten anzuwenden sind (BGer 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Entsprechend hat vorliegend ein Einkommensvergleich per 2023 zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 1 a. E.).
E. 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGer 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 9C_368/2022, 9C_422/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1). Vor dem ersten Arbeitsunfall im Jahr 2014 – mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens – war der Beschwerdeführer als Betonfräser bei der B.________ AG tätig. Es ist davon aus- zugehen, dass er diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich nach wie vor ausüben würde. Es sind demnach die Angaben der B.________ AG aus dem
13 Urteil S 2025 33 Fragebogen für Arbeitgeber (IV-act. 12) zum Verdienst des Versicherten im Jahr 2014 von Fr. 88'088.– heranzuziehen und diese sind unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung im Baugewerbe auf das Jahr 2023 zu indexieren (Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik [BFS], Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 (NOGA08), T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011–2025, Ziff. 41–43 Baugewerbe: 102.8 [2014], 108.7 [2023]). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 93'143.63 (Fr. 88'088.– / 102.8 x 108.7).
E. 5.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben- de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von der versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa). Sind diese Voraussetzungen nicht bzw. teilweise nicht erfüllt, ist auf ein hy- pothetisches Invalideneinkommen – rechtsprechungsgemäss auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des BFS – abzustellen (BGE 116 V 246 E. 3). Vorliegend kann der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen. Der ungelernte Beschwerdeführer weist nur Erfahrung in körperlich belastender Tätigkeit auf, welche ihm nicht mehr möglich ist (vgl. etwa den Lebenslauf des Versicherten, IV-act. 133). Unbestrittenermassen ist bei dieser Ausgangslage praxis- gemäss der Medianlohn im Total Kompetenzniveau 1 heranzuziehen (vgl. etwa BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2), wobei auf die im Verfügungszeitpunkt ak- tuellsten Werte aus dem Jahr 2022 abzustellen ist. Gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Männern im Be- reich "Total" des privaten Sektors, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), betrug das monatliche Einkommen bei einer wöchentlichen Ar- beitszeit von 40 Stunden brutto Fr. 5'305.–. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im "Total" (BSF, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Jahr 2023) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Wirtschaftszweig "Total" (Schweizerischer Lohnindex des BFS, Index und Veränderung auf der Basis 2020 = 100 (NOGA08), T1.1.20, Nominal- lohnindex, Männer, 2021–2024, Total: 100.3 [2022], 102.0 [2023]) resultiert für das Jahr
14 Urteil S 2025 33 2023 ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 67'490.39 (Fr. 5'305.– x 12 x 41.7 / 40 / 100.3 x 102.0). Unter Berücksichtigung von BGE 150 V 410 zu Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung vom
3. November 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023) bzw. des seit
1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ist vom hier ermittelten Invaliden- einkommen – entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 60'741.35 (Fr. 67'490.39 – [Fr. 67'490.39 x 0.1]).
E. 5.3.4 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 93'143.63 dem Invalideneinkommen von Fr. 60'741.35 gegenüber, resultiert ein Minderverdienst von Fr. 32'402.28. Dies ent- spricht einem Invaliditätsgrad von 34.79 % (Fr. 32'402.28 / 93'143.63 x 100) bzw. gerundet 35 %, was zur Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers führt (vgl. vorne E. 4.2; zum Runden nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf ganze Prozentzah- len etwa BGer 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4).
E. 5.4 Die beantragte Edition der Suva-Akten erübrigt sich damit, zumal vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass er auch in körperlich leichten Tätigkeiten (gänzlich ohne Kniebelastung) eingeschränkt wäre und sich solches etwa aus den (noch nicht aktenkundigen) Akten der Suva ergeben würde (antizipierte Be- weiswürdigung: vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3; BGer 8C_508/2022 vom
24. Januar 2023 E. 7.2 je mit Hinweisen). Wie vorstehend ausgeführt (E. 5.2.2), ergeben sich aus den Akten keine Indizien für eine weitergehende quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, weitere Nachforschungen seitens des Gerichts erübrigen sich damit. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht verschlechtern, steht es ihm selbstredend offen, sich erneut bei der Inva- lidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.
E. 5.5 Der hier ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 35 % ändert aller- dings nichts daran, dass es sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer einzigen – nicht stich- haltigen – Argumentation "Eingliederung vor Rente" in der Verfügung vom 11. März 2025 zu einfach gemacht hat und ihrer Begründungspflicht damit nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer blieb vorliegend nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu beschrei- ten, um seinen Rentenanspruch rechtsgenüglich beurteilen zu lassen. Auch vernehmlas- send hielt es die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht für angezeigt, sich materiell zu den
15 Urteil S 2025 33 Einwänden des Beschwerdeführers zu äussern. Dies gilt es bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.
E. 5.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen profitieren konnte. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie auch den Anspruch auf Kapitalhilfe zu prüfen haben. Es ist nicht am Gericht als Rechtsmittelinstanz als erstes über einen allfälligen Anspruch auf Kapitalhilfe zu befinden, zumal sich aus den Akten nicht mehr als die vom Beschwerdeführer geäusserte, wenig konkrete Idee entnehmen lässt, dass er überlege sich als "Restaurant Chef" selbständig zu machen ("ohne Arbeit im Service und ohne Arbeit in der Küche, nur Aufsicht") bzw. versuchen wolle, italienische Spezialitäten über das Internet oder in der Gastronomie zu verkaufen (IV-act. 159 S. 4 f.). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 5.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung und Durführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 6.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche insgesamt auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Angesichts der teilweisen Gutheissung einerseits und der Begründungspflichtverletzung der Be- schwerdegegnerin andererseits (vgl. vorne E. 5.5) ist die vorliegende Beschwerde im Kos- tenpunkt ermessensweise wie ein vollständiges Obsiegen zu behandeln. Entsprechend sind die Kosten vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat sodann im Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei deren Festsetzung hat das Gericht auf den Streitwert keine Rücksicht zu nehmen, hingegen die Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeitsgrad des Pro- zesses zu beachten. Unter Berücksichtigung der Anzahl Akten, Bedeutung der Streitsache sowie des Schwierigkeitsgrades des Prozesses ist dem Beschwerdeführer ermessenswei- se eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zulasten der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen.
16 Urteil S 2025 33
17 Urteil S 2025 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache zur Prüfung und Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Aus- lagen und MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 23. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 23. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Christian Haag, Häfliger Haag Häfliger AG, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2025 33
2 Urteil S 2025 33 A. A.a Der 1972 geborene A.________ erlitt im Mai 2014 während seiner Tätigkeit als Betonfräser bei der B.________ AG eine (Kreissägen-)Verletzung des rechten Ellbogens und des Rückens. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem Versicherten schliesslich hinsichtlich der Unfallfolgen per
1. Oktober 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % zu (Suva- Verfügung vom 8. November 2016, IV-act. 47). Diese Verfügung bestätigte das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2017 109 vom 19. Juli 2018. Im Dezember 2014 meldete sich der Versicherte zudem bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle des Kantons Zug tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte die Akten der Suva ein und sprach dem Versicherten (u.a.) im Juni 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes zu (IV- act. 24). Nachdem sich zeigte, dass das Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG ge- sundheitsbedingt nicht weitergeführt werden konnte (vgl. IV-act. 23), erfolgte vom 1. März bis 31. Mai 2017 ein Arbeitsversuch bei der C.________ GmbH im Bereich Kittfugenab- dichtungen und Brandschutz (IV-act. 62; vgl. auch IV-act. 82). Per November 2016 schloss die IV die Eingliederung des Versicherten ab (IV-act. 78). Im Februar 2018 wurde der Ver- sicherte durch das D.________ (Institut) medizinisch begutachtet. Das interdisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie) wurde am
23. April 2018 erstattet (IV-act. 109). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 112 ff.) – mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2019 eine vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 befristete ganze Rente zu. Sie hielt da- bei fest, die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/Betontrenner sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2016 für leichte bis mittelschwere Arbeiten ei- ne volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung, dass keine Arbeiten an fräsenden, schla- genden, vibrierenden Maschinen durchgeführt würden. Auch Tätigkeiten mit Heben von schweren Lasten (über 10 kg bis gelegentlich 15 kg) und repetitivem Bücken resp. Kauern sollten vermieden werden. Beim Einkommensvergleich stützte sich die IV-Stelle auf die Zahlen der Suva (Invaliditätsgrad von 29 %) und erklärte, dass bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % nach der dreimonatigen Wartefrist ab Juli 2016 kein Rentenanspruch mehr be- stehe (IV-act. 122 i.V.m. 124). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Bei einem Verkehrsunfall am 17. November 2022 (Auffahrkollision von vier Fahr- zeugen auf der Autobahn) zog sich A.________ eine Verletzung des rechten Knies zu
3 Urteil S 2025 33 (vgl. etwa IV-act. 129 S. 20 ff. und S. 61 ff.). Zu jenem Zeitpunkt war der Versicherte (seit
1. Juni 2017) bei der C.________ GmbH in einem Pensum von 70 % als "Bauarbeiter" bzw. "Hilfsarbeiter/Fugendichtungen, Isolationen" tätig (vgl. IV-act. 126 S. 1). Auf Empfehlung der wiederum involvierten Suva (IV-act. 126 S. 2) meldete sich A.________ am 1. Mai 2023 mit dem Hinweis auf "diverse Probleme betreffend den Unfall vom 17. November 2022" erneut zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-act. 125). Die IV- Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Suva-Akten ein. Im Rahmen der Frühintervention sprach die IV dem Versicherten im Juni 2023 Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes zu (IV-act. 131). Die Suva schloss den Fall ihrerseits (zunächst) mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ab (BF- act. 4), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (IV-act. 137 S. 19 ff. sowie S. 34 ff.). Die IV liess am 15. Dezember 2023 ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Akten- dossier Stellung nehmen (IV-act. 145). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2024 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Ar- beitsplatzes (IV-act. 148). Aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit kam jedoch ein Ar- beitsversuch bei der C.________ GmbH nicht zustande und dem Versicherten wurde per
30. November 2024 gekündigt (vgl. IV-act. 159 S. 5). Anfang Januar 2025 schloss die IV- Stelle die Eingliederung ab, wobei sie darauf verwies, dass der Versicherte weitere Ein- gliederungsmassnahmen abgelehnt und erklärt habe, dass er weiterhin in "Spritzen- therapie" sei und er – sobald es seine Gesundheit zulasse – versuchen werde, eine selbständige Tätigkeit mit dem Vertrieb von italienischen Spezialitäten aufzubauen (IV- act. 159 S. 5). Im Unfalldossier zog die Suva mit Mitteilung vom 26. Februar 2024 ihre Verfügung vom
3. Juli 2023 (Fallabschluss) in Wiedererwägung und hielt fest, "bis auf Weiteres" die ge- setzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (BF-act. 5). Die IV wies das Leistungsbegehren des Versicherten – wie vorbeschieden (IV-act. 160) – mit Verfügung vom 11. März 2025 ab. Begründend führte sie dabei an, dass die Beurtei- lung der Unterlagen durch den RAD ergeben habe, dass dem Versicherten die ange- stammte Tätigkeit als Fugendichter auf Dauer nicht mehr zumutbar sei. In einer leidens- angepassten Tätigkeit habe aber bereits ab dem 3. April 2023 wieder eine volle Arbeits- fähigkeit bestanden. Somit sei innerhalb der gesetzlichen Wartefirst von einem Jahr eine
4 Urteil S 2025 33 Eingliederungsfähigkeit gegeben gewesen. Der Versicherte habe den Vorschlag der Ein- gliederungsberatung für Eingliederungsmassnahmen abgelehnt. Gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" würden Eingliederungsmassnahmen der Rente vorgehen. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung ent- stehen, es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 161). B. Dagegen liess A.________ am 17. März 2025 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1): 1. Die Verfügung vom 11. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente, mindes- tens aber eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten. 3. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmass- nahmen auszurichten, insbesondere in Form einer Abklärung und Ausrichtung einer Kapital- hilfe. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Eingabe vom 18. März 2025 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzen und in prozessualer Hinsicht die Edition der Suva-Akten betreffend den Unfall vom 17. November 2022 beantragen (act. 3). D. Den mit Verfügung vom 18. März 2025 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2, 4). E. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 innert erstreckter Frist auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7).
5 Urteil S 2025 33 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020; womit namentlich das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Ren- tensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Aufgrund der im Mai 2023 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversi- cherung (IV-act. 125) könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2023 ausge- richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dementsprechend finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 11. März 2025. Mit der am 17. März 2025 elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift (ergänzt am
18. März 2015) wurde die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
6 Urteil S 2025 33 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, er habe ab November 2023 bei einem an die Teuerung angepassten Valideneinkommen von Fr. 96'154.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 63'660.– unter Berücksichtigung eines leidensbeding- ten Abzugs von 10 % mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 39,5 %, welcher aufzurunden sei). Dem stehe der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht entgegen. Er habe im Zeitpunkt der IV-Mitteilung vom 16. Juni 2023 und 19. Januar 2024 in einer nicht angepassten Tätigkeit als Bauarbeiter in ungekündigtem Arbeitsver- hältnis gearbeitet. Sachlich betrachtet, habe somit die beschwerdegegnerische Unterstüt- zung betreffend Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes nicht dazu beigetragen, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen. Diese fehlende Kausalität zwischen der Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen und einer Vergrösserung des Schadens spreche dagegen, dass die Beschwerdegegnerin per se für die Zukunft und Vergangenheit einen Anspruch auf eine Rente verneinen dürfe. Es komme hinzu, dass hinsichtlich der Knieverletzung der Endzustand noch nicht erreicht sei. Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen in Form einer Kapitalhilfe prüfe und ausrichte (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung erklärt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht angepasst sei. Eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdegegnerin im Juni 2024 bekannt gewesen. Im persönlichen Gespräch habe sie dem Beschwerdeführer bei Verlust der Stelle weitere Integrationsmassnahmen in Aussicht gestellt. Im September 2024 habe die Beschwerde- gegnerin von der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit erfahren, sie habe sich aller- dings bereits vorher entschieden gehabt, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Einträge vom 7. Juni, 22. Juli und 2. September 2024). Im Januar 2025 habe die Be- schwerdegegnerin weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gewusst. Weiter habe sie am 6. Januar 2025 auch von der Kündigung der Stelle per Ende November 2025 [rec- te: 2024] erfahren. Telefonisch habe sie ihm, dem Beschwerdeführer, erklärt, sie schliesse den Eingliederungsfall ab und übergebe das Dossier zur Prüfung an die Fachabteilung be- rufliche Massnahmen/Renten. Damit habe sie die Möglichkeit einer Berentung impliziert. Die Beschwerdegegnerin habe nicht klären können, ob die Eingliederungsunfähigkeit sub- jektive Gründe gehabt habe. Es verletze Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegne- rin nun eine Rente mit dem Argument verneine, eine solche gebe es nur bei Durchführung
7 Urteil S 2025 33 einer Eingliederung, zu welcher er nicht bereit gewesen sei. Zudem verletze dies auch Art. 27 ATSG. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin über die Akten der Suva ver- fügt und somit um die massiven degenerativen Veränderungen und eine im Februar 2025 (recte: wohl Oktober 2023 [vgl. IV-act. 140 S. 2 ff.]) aufgetauchte zusätzliche Diagnose ei- ner Arthritis des rechten Kniegelenks und eine in diesem Zusammenhang eingetretene Verschlechterung der Belastbarkeit gewusst. Auch dies untermauere, dass es sich bei der Begründung der angefochtenen Verfügung, wegen Ablehnung beruflicher Massnahmen bestehe kein Anspruch auf eine Rente, um ein Scheinargument handle (act. 3). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2025 auf den Standpunkt, dass ein Rentenanspruch mangels Ausschöpfung der Möglich- keiten zur Eingliederung gar nicht habe entstehen können (IV-act. 161). Vernehmlassend führt sie aus, dass nicht weiter auf die, ohnehin nicht korrekten, Aus- führungen zum Validen- und Invalideneinkommen einzugehen sei, da kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen. Gemäss Stellungnahme des RAD vom
15. Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer eingliederungsfähig. Seit dem 3. April 2023 bestehe in einer Tätigkeit, welche das Knie nicht belaste, eine volle Arbeitsfähigkeit. Sie habe ihre Beratungsaufgabe wahrgenommen und mit dem Beschwerdeführer die mögli- chen Eingliederungsmassnahmen besprochen. Insbesondere habe sie ihn darauf hinge- wiesen, dass mit einem tiefen Pensum begonnen werden könne. Der Beschwerdeführer habe dennoch die Integrationsbemühungen abgelehnt. Da die Möglichkeiten zur Einglie- derung nicht ausgeschöpft seien, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entge- gen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehe nach dem Wortlaut von Art. 18d IVG kein Rechtsanspruch auf Kapitalhilfe. Auch wenn die Lehre anderer Ansicht sei, könne vorliegend keine Kapitalhilfe gewährt werden, zumal die Voraussetzungen von Art. 7 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gar nicht erfüllt seien (act. 7). 4. 4.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Renten- revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Zunächst ist eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor- derlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; BGer 8C_388/2024 vom 24. Februar
8 Urteil S 2025 33 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Ver- änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bedarf es in medizinischer Hinsicht einer (er- heblich) veränderten Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 4.2 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). 4.4 Es gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Das heisst, ein Rentenanspruch kann so oder anders erst entstehen, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, seien dies durch die Invalidenversicherung begleitete Massnahmen oder eigenverantwort- lich zu unternehmende Massnahmen (Schadenminderungspflicht, vgl. hierzu insbesonde- re auch Art. 7 IVG). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann mit anderen Worten der Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Ausschöpfung der möglichen Eingliederungsmassnahmen entstehen (BGE 151 V 194 E. 5.1.2; 148 V 397 E. 6.2.4). Dies gilt dabei selbst im Fall, wenn die Eingliederungsmass- nahmen nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGer 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2). Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende be-
9 Urteil S 2025 33 rufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenent- scheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 17. November 2022 erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Mit diesem Unfall und der dabei erlittenen Knieverletzung liegt unbestrittenermassen ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, womit der Rentenanspruch des Versicherten grundsätzlich allsei- tig zu prüfen ist. 5.2 Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach der Rentenanspruch infolge des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und der Ablehnung von Eingliederungsmass- nahmen durch den Beschwerdeführer erst gar nicht habe entstehen können, ist nicht stichhaltig, wie in der Folge aufgezeigt wird. 5.2.1 Die von der IV zugesprochenen Massnahmen bei der C.________ GmbH zur Un- terstützung beim Arbeitsplatzerhalt müssen von Beginn an als wenig zielführend bezeich- net werden. Zwar hatte der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, wieder bei seinem Arbeitgeber einsteigen zu wollen (vgl. IV-act. 159 S. 2). Die Tätigkeit als Fugendichter dürfte wohl aber bereits mit dem ergonomischen Profil gemäss der Verfügung vom 30. Ja- nuar 2019 (IV-act. 122 i.V.m. 124) unvereinbar gewesen sein (vgl. in diesem Sinne auch schon VGer ZG S 2017 109 vom 19. Juli 2018 E. 6.4). Spätestens aber seit der im No- vember 2022 zusätzlich erlittenen Knieverletzung war diese Tätigkeit dem Beschwerdefüh- rer nicht mehr zumutbar, was denn auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. IV- act. 161). Aufgrund des Wunsches des Versicherten zum Wiedereinstieg bei seinem Ar- beitgeber ist die verfügte Massnahme zum Arbeitsplatzerhalt nachvollziehbar, allerdings ist der Arbeitsversuch bei der C.________ GmbH – angesichts des Tätigkeitsprofils wenig überraschend – infolge der persistierenden gesundheitlichen Beschwerden gescheitert bzw. konnte gar nicht erst aufgenommen werden (vgl. IV-act. 159 S. 3 f.). Mit Blick auf die Wiedererwägung der Suva vom 26. Februar 2024, womit sie auf den Fallabschluss zurückgekommen ist (BF-act. 5), den Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 12. November 2024 und die durch diesen in der Folge weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit (BF-act. 6 S. 1 ff.; IV-act. 158 S. 25 f.) sowie die
10 Urteil S 2025 33 versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung der Suva vom 13. Februar 2025, welche deut- lich macht, dass der Fallabschluss im Februar 2025 noch nicht erfolgt war (BF-act. 6 S. 6 f.), kann zudem festgehalten werden, dass der Endzustand der Knieverletzung während der versuchten Eingliederung von Juli 2023 bis Januar 2025 und wohl auch im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 11. März 2025 überwiegend wahrscheinlich noch nicht erreicht war. Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des gescheiterten Arbeitsversuchs bei persistie- renden Beschwerden und anhaltender medizinischer Behandlung (zu jenem Zeitpunkt) keine weiteren Eingliederungsmassnahmen wahrnehmen wollte, erscheint zumindest nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch die (wenig konkretisierte) Idee der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit an seine gesundheitliche Verfas- sung geknüpft ("wenn es ihm besser gehe", "sobald es seine Gesundheit zulässt"; IV- act. 159 S. 5). Offensichtlich hatte er sich im Zeitpunkt des Eingliederungsabschlusses al- so auch dazu gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wurde ein Eingliederungsabschluss seitens der IV intern schon vor der Äusserung des Versicherten, sich allenfalls selbständig ma- chen zu wollen, mehrfach thematisiert (IV-act. 159, Einträge vom 7. Juni, 22. Juli und
2. September 2024). Auch führt der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass ihm angesichts der Erklärung der Eingliederungsberaterin im Telefongespräch vom 6. Januar 2025, wo- nach sein Eingliederungsfall abgeschlossen werde und sein Dossier nun zur weiteren Prü- fung an die zuständige Fachstelle weitergeleitet würde (vgl. IV-act. 159 S. 5), nicht be- wusst war (und ihm auch nicht bewusst sein musste), dass dabei eine Leistungsablehnung allein aufgrund seiner Äusserungen gegenüber der Eingliederungsberaterin überhaupt zur Debatte stand. Ohnehin lässt sich dem Eingliederungsprotokoll nicht entnehmen, was die Eingliederungs- beraterin dem Beschwerdeführer nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs konkret vorge- schlagen hatte und ob es sich dabei nun um zumutbare Massnahmen handelte. Das im Protokoll erwähnte Angebot, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem kleinen Pensum hätte aufgebaut werden sollen (vgl. IV-act. 159 S. 5), ist diesbezüglich zu unkon- kret, als dass dem Beschwerdeführer pauschal das leistungsablehnende Argument "Ein- gliederung vor Rente" vorgehalten werden könnte, zumal gemäss Einschätzung des RAD vom Dezember 2023 (auf welche sich die IV stützt) in einer optimal angepassten Tätigkeit bereits ab April 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. IV-act. 145).
11 Urteil S 2025 33 Zusammenfassend ist die Eingliederung vor diesem Hintergrund als gescheitert zu be- zeichnen. Hierfür allein den Beschwerdeführer verantwortlich zu machen und ihm vorzu- werfen, er habe Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, greift eindeutig zu kurz. Nicht zu- letzt scheiterte die Eingliederung mangels tauglicher Massnahmen seitens der Beschwer- degegnerin. Angesichts des eingeschränkten ergonomischen Profils – welches die bis an- hin durchwegs ausgeführten körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zulässt – und der Tatsache, dass dem ungelernten Beschwerdeführer seine (von vornherein nicht ange- passte) Stelle im Verlauf der Eingliederung gekündigt worden war, wäre etwa an die Un- terstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 IVG) zu denken gewe- sen. Hilfe bei der Stellensuche im Falle der Kündigung hatte der Versicherte im Übrigen im Rahmen des Erstgesprächs am 13. Juli 2023 explizit gewünscht (IV-act. 159 S. 2). Soweit ersichtlich ist ein solches Angebot nicht erfolgt. Sind die Eingliederungsmassnahmen ge- scheitert, ist ein Rentenanspruch zu prüfen (vgl. vorstehende E. 4.4). 5.2.2 Abgesehen davon ist über den Rentenanspruch des Versicherten aber schon deshalb losgelöst von allfälligen Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden, weil dieser auch durch (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst wer- den kann (vgl. vorne E. 4.4). Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Dezember 2023 bestand bereits ab April 2023 in einer Tätigkeit ohne wesentliche Belastung des rechten Knies sowie unter Berücksichtigung des vorbestehenden ergonomischen Leis- tungsprofils (leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzlast, ohne häufige kniebelastende Zwangshaltungen [bücken, hocken, knien], ohne häufiges Gehen auf un- ebenem Gelände, unter Vermeidung von Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte- exposition) eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 145). Selbst wenn man aufgrund der im Verlauf zusätzlich diagnostizierten Arthritis im rechten Knie (vgl. etwa den Arztbericht vom 26. Oktober 2023 [IV-act. 140 S. 2 ff.], welcher dem RAD jedoch vorlag [vgl. IV- act. 145 S. 1]) zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass ihm kniebelas- tende Zwangshaltungen gar nicht mehr zumutbar sind, geben die im Dossier befindlichen Akten keinen Anlass zur Vermutung, dass eine Arbeit entsprechend dem in dieser Hinsicht angepassten Belastungsprofil dem Versicherten nicht mehr mit voller Präsenz zugemutet werden könnte. Etwa die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen des behandelnden Dr. E.________ (vgl. etwa BF-act. 6) scheinen sich auf die bisherige (offenkundig nicht
12 Urteil S 2025 33 angepasste) Tätigkeit als Fugendichter zu beziehen; es fehlt diesbezüglich jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit dem ergonomischen Profil und an einer eigentlichen Be- gründung der Arbeitsunfähigkeiten. Indizien für eine weitergehende quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit lassen sich in den Ak- ten nicht finden, entsprechend kann es damit vorliegend sein Bewenden haben (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist jedoch ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad gestützt auf die vorstehenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Versicher- ten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht gegeben. 5.3 In erwerblicher Hinsicht wirkt sich der Gesundheitsschaden des Versicherten näm- lich wie folgt aus: 5.3.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ein Einkommensvergleich hat dabei zeitidentisch auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen hypothetischen Renteneintritts zu erfolgen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2), wobei die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichen Daten anzuwenden sind (BGer 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Entsprechend hat vorliegend ein Einkommensvergleich per 2023 zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 1 a. E.). 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGer 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 9C_368/2022, 9C_422/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1). Vor dem ersten Arbeitsunfall im Jahr 2014 – mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens – war der Beschwerdeführer als Betonfräser bei der B.________ AG tätig. Es ist davon aus- zugehen, dass er diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich nach wie vor ausüben würde. Es sind demnach die Angaben der B.________ AG aus dem
13 Urteil S 2025 33 Fragebogen für Arbeitgeber (IV-act. 12) zum Verdienst des Versicherten im Jahr 2014 von Fr. 88'088.– heranzuziehen und diese sind unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung im Baugewerbe auf das Jahr 2023 zu indexieren (Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik [BFS], Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 (NOGA08), T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011–2025, Ziff. 41–43 Baugewerbe: 102.8 [2014], 108.7 [2023]). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 93'143.63 (Fr. 88'088.– / 102.8 x 108.7). 5.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben- de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von der versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa). Sind diese Voraussetzungen nicht bzw. teilweise nicht erfüllt, ist auf ein hy- pothetisches Invalideneinkommen – rechtsprechungsgemäss auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des BFS – abzustellen (BGE 116 V 246 E. 3). Vorliegend kann der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen. Der ungelernte Beschwerdeführer weist nur Erfahrung in körperlich belastender Tätigkeit auf, welche ihm nicht mehr möglich ist (vgl. etwa den Lebenslauf des Versicherten, IV-act. 133). Unbestrittenermassen ist bei dieser Ausgangslage praxis- gemäss der Medianlohn im Total Kompetenzniveau 1 heranzuziehen (vgl. etwa BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.2), wobei auf die im Verfügungszeitpunkt ak- tuellsten Werte aus dem Jahr 2022 abzustellen ist. Gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Männern im Be- reich "Total" des privaten Sektors, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), betrug das monatliche Einkommen bei einer wöchentlichen Ar- beitszeit von 40 Stunden brutto Fr. 5'305.–. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im "Total" (BSF, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Jahr 2023) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Wirtschaftszweig "Total" (Schweizerischer Lohnindex des BFS, Index und Veränderung auf der Basis 2020 = 100 (NOGA08), T1.1.20, Nominal- lohnindex, Männer, 2021–2024, Total: 100.3 [2022], 102.0 [2023]) resultiert für das Jahr
14 Urteil S 2025 33 2023 ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 67'490.39 (Fr. 5'305.– x 12 x 41.7 / 40 / 100.3 x 102.0). Unter Berücksichtigung von BGE 150 V 410 zu Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung vom
3. November 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023) bzw. des seit
1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ist vom hier ermittelten Invaliden- einkommen – entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 60'741.35 (Fr. 67'490.39 – [Fr. 67'490.39 x 0.1]). 5.3.4 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 93'143.63 dem Invalideneinkommen von Fr. 60'741.35 gegenüber, resultiert ein Minderverdienst von Fr. 32'402.28. Dies ent- spricht einem Invaliditätsgrad von 34.79 % (Fr. 32'402.28 / 93'143.63 x 100) bzw. gerundet 35 %, was zur Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers führt (vgl. vorne E. 4.2; zum Runden nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf ganze Prozentzah- len etwa BGer 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4). 5.4 Die beantragte Edition der Suva-Akten erübrigt sich damit, zumal vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass er auch in körperlich leichten Tätigkeiten (gänzlich ohne Kniebelastung) eingeschränkt wäre und sich solches etwa aus den (noch nicht aktenkundigen) Akten der Suva ergeben würde (antizipierte Be- weiswürdigung: vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3; BGer 8C_508/2022 vom
24. Januar 2023 E. 7.2 je mit Hinweisen). Wie vorstehend ausgeführt (E. 5.2.2), ergeben sich aus den Akten keine Indizien für eine weitergehende quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, weitere Nachforschungen seitens des Gerichts erübrigen sich damit. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht verschlechtern, steht es ihm selbstredend offen, sich erneut bei der Inva- lidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. 5.5 Der hier ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 35 % ändert aller- dings nichts daran, dass es sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer einzigen – nicht stich- haltigen – Argumentation "Eingliederung vor Rente" in der Verfügung vom 11. März 2025 zu einfach gemacht hat und ihrer Begründungspflicht damit nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer blieb vorliegend nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu beschrei- ten, um seinen Rentenanspruch rechtsgenüglich beurteilen zu lassen. Auch vernehmlas- send hielt es die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht für angezeigt, sich materiell zu den
15 Urteil S 2025 33 Einwänden des Beschwerdeführers zu äussern. Dies gilt es bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 5.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen profitieren konnte. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie auch den Anspruch auf Kapitalhilfe zu prüfen haben. Es ist nicht am Gericht als Rechtsmittelinstanz als erstes über einen allfälligen Anspruch auf Kapitalhilfe zu befinden, zumal sich aus den Akten nicht mehr als die vom Beschwerdeführer geäusserte, wenig konkrete Idee entnehmen lässt, dass er überlege sich als "Restaurant Chef" selbständig zu machen ("ohne Arbeit im Service und ohne Arbeit in der Küche, nur Aufsicht") bzw. versuchen wolle, italienische Spezialitäten über das Internet oder in der Gastronomie zu verkaufen (IV-act. 159 S. 4 f.). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung und Durführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 6. 6.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche insgesamt auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Angesichts der teilweisen Gutheissung einerseits und der Begründungspflichtverletzung der Be- schwerdegegnerin andererseits (vgl. vorne E. 5.5) ist die vorliegende Beschwerde im Kos- tenpunkt ermessensweise wie ein vollständiges Obsiegen zu behandeln. Entsprechend sind die Kosten vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat sodann im Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei deren Festsetzung hat das Gericht auf den Streitwert keine Rücksicht zu nehmen, hingegen die Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeitsgrad des Pro- zesses zu beachten. Unter Berücksichtigung der Anzahl Akten, Bedeutung der Streitsache sowie des Schwierigkeitsgrades des Prozesses ist dem Beschwerdeführer ermessenswei- se eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zulasten der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen.
16 Urteil S 2025 33
17 Urteil S 2025 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache zur Prüfung und Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. Aus- lagen und MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 23. Juni 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am